geplante Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.04.2007

 

Zum 01.04.2007 sind Änderungen im Unterhaltsrecht geplant:

Die wichtigsten Punkte sind:

Stärkung der Kinder und der kinderbetreuenden Elternteile durch Änderung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten:

In der Praxis spielt bei begrenztem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, jedoch mehreren Unterhaltsberechtigten deren unterhaltsrechtliche Rangfolge oft eine entscheidende Rolle, besonders wenn nach Scheidung eine neue Ehe oder Partnerschaft, zumal mit gemeinsamen Kindern, eingegangen wird.
Wer im Rang nachgeht erhält nur Unterhalt, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen für den vollen Unterhalt der im Rang bevorrechtigten ausreicht.

Bislang sind Kinder (= minderjährige und Kinder bis 21. Lebensjahr, die die Schule besuchen) und Ehegatten in der Rangfolge gleichgestellt, d.h. wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um die Ansprüche aller Unterhaltsberechtigte voll zu erfüllen, wird der für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Betrag zwischen Kinder und Ehegatten quotenmäßig aufgeteilt. Unverheiratete Mütter (oder Väter) sind bislang nachrangig, d.h. sie können ihren (auf drei Jahre begrenzten Unterhalt nur erhalten, wenn vorher neben dem Kind oder den Kindern auch der oder die Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ihren vollen Unterhalt erhalten. Reicht das Geld hierfür nicht, gehen sie leer aus.

Künftig geht der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vor. Dies bedeutet, es werden von dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommensteil zuerst die Kinder bedient und nur wenn und soweit dann noch etwas verbleibt, erhält auch der Gatte Unterhalt. Untereinander bleiben die Kinder gleichberechtigt, das heißt d.h. bei nicht für alle Kinder ausreichendem Einkommen bleibt unter den Kindern immer noch die Bildung von Quotenunterhalt möglich.

Weiterhin gehen Mütter oder Väter (gleich ob verheiratet oder nicht!), die minderjährige Kinder betreuen, oder Ehegatten mit langer Ehedauer, solchen Ehegatten vor, die aus anderen Gründen unterhaltsberechtigt sind. Dies ist wichtig für Zweitfamilien mit gemeinsamen Kindern, die bislang oft hinter der ersten Ehefrau unterhaltsrechtlich zurückstehen mussten. Damit werden Zweitfamilien gestärkt, ob mit oder Trauschein.

Nachfolgend ein Vergleich der Rangfolgen nach altem und neuem Recht:

  bisher geltendes Recht geplantes Recht ab 01.04.07
1. Rang minderjährige und Kinder bis 21. Jahren in Schulausbildung Ehegatten (wobei bei mehreren Ehegatten oft der geschiedene gegenüber dem neuen Gatten bevorrechtigt ist) minderjährige und Kinder bis 21. Jahren in Schulausbildung
2. Rang volljährige Kinder Elternteile (auch unverheiratete!), die ein Kind betreuen; Ehegatten bei langer Ehedauer
3. Rang Enkel Ehegatten, die nicht unter Rang 2 fallen
4. Rang Eltern (des Unterhaltspflichtigen) volljährige Kinder
5. Rang Geschwister und weitere Verwandte (des Unterhaltspflichtigen) Enkel
6. Rang   Eltern (des Unterhaltspflichtigen)
7. Rang   Geschwister und weitere Verwandte (des Unterhaltspflichtigen)

 

Mindestunterhalt für Kinder

Der Mindestkindesunterhalt wird, im Gegensatz zu den bislang angewwandten, jedoch nicht verbindlichen obergerichtlichen Leitlinien, gesetzlich definiert und kann in Zukunft wohl kaum noch unterschritten werden.

Ausweitung des Betreuungsunterhalts für Nichtverheiratete

Nichtverheiratete Mütter und Väter, die ein Kind betreuen, können künftig länger als 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt bekommen.

Mehr Eigenverantwortung des Unterhalt begehrenden Ehegatten, insbesondere nach der Scheidung:

Mehr als bisher soll der Unterhalt begehrende Ehegatte gehalten sein, für sich selbst zu sorgen:

Der geschiedene Ehegatte trägt die Beweislast dafür, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit findet. Möglichkeiten der Kindesbetreuung (Hort, Kindergarten, Krippe etc.) werden berücksichtigt.

Bislang ist für die Höhe des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung der Lebensstandard während der Ehe maßgeblich (der sog. eheliche Bedarf).
Nach der Änderung richtet sich die Unterhaltshöhe für die Zeit nach der Scheidung nur noch nach dem angemessenen Lebensbedarf entsprechend dem vorehelichen Lebensstandard. Dies ist wichtig insbesondere bei höheren Einkommen.

Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts

Bislang konnten nur bestimmte Arten von Ehegattenunterhalt nach der Scheidung zeitlich begrenzt werden.
Mit der Änderung ist eine zeitliche Begrenzung aller Unterhaltstatbestände möglich.

Der Ehegattenunterhalt kann gleichzeitig herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden.

Lebt der Unterhalt erlangende Ehegatte mit einem neuen Partner zusammen, so kann ihm leichter als bisher der Unterhalt versagt werden.

<<zurück