Kosten

Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Grundsätze des anwaltlichen Gebührenrechts.

Die Gebühren der Rechtsanwälte sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.

Bei den meisten Rechtsbereichen hängen die Anwaltsgebühren vom sogenannten Gegenstandswert der betreffenden Angelegenheit ab. Bei Geldforderungen entspricht der Gegenstandswert dem Betrag, um den gestritten wird, bei anderen Forderungen geht es um deren wirtschaftlichen Wert.
Bei manchen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert gesetzlich festgelegt oder näher konkretisiert (z.B. Umgangsrechtsverfahren: 3000 EUR, Scheidung: das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten)

Eine Tabelle ordnet dem Gegenstandswert jeweils Gebühren zu.

Je nachdem, ob der Anwalt gerichtlich oder außergerichtlich tätig wird, entstehen unterschiedliche Gebühren.
Bei außergerichtlicher Tätigkeit fällt im Regelfall eine 1,3 Gebühr an. Bei gerichtlichen Streitigkeiten erster Instanz entsteht z.B. für die schriftliche Korrespondenz eine Verfahrensgebühr von 1,3, für die Wahrnehmung eines oder mehrerer streitiger Gerichtstermine eine Terminsgebühr von 1,2.

In anderen Angelegenheiten, z.B. Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie de meisten sozialgerichtlichen Verfahren, fallen Betragsrahmengebühren an, d.h. es ist vom Gesetz für einzelne Tätigkeiten ein Rahmen vorgegeben, innerhalb derer der Rechtsanwalt die Gebühr anhand Bedeutung und Umfang der Angelegenheit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, bei einem durchschnittlichen Fall wird dies die sogenannte Mittelgebühr sein.

Neben den genannten gebühren kann der Anwalt Ersatz von Auslagen verlangen, ferner ist die vom Anwalt an den Staat abzuführende Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Der Anwalt kann mit seinem Mandant auch eine Honorarvereinbarung (z.B. nach Zeitaufwand) abschließen. Insbesondere in Fällen ohne eindeutig bezifferbaren Gegenstandswert bietet sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung an.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Rechtsanwalt ist nicht zulässig.

Gerne erteilen wir über die Gebührenhöhe vorab Auskunft.

Vorschuss

Für seine Tätigkeit kann der Rechtsanwalt nach § 9 RVG einen Vorschuss verlangen, der später auf die Endabrechnung selbstverständlich verrechnet werden muss. Das Verlangen nach einem Vorschuss bekundet kein Misstrauen gegenüber dem Mandanten. Da sich die Bearbeitung eines Mandats meistens über mehrere Monate, manchmal sogar Jahre, hinziehen kann, kann der Rechtsanwalt ohne Vorschuss nämlich nicht wirtschaftlich arbeiten.

Kostenerstattung

Kostenerstattung betrifft die Frage, ob der Gegner die eigenen Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtskosten erstatten muss.

Grundsätzlich hat der in einem Rechtsstreit Unterlegene die angefallenen Prozesskosten zu tragen, bei teilweisem Unterliegen anteilig.
Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise im Arbeitsgerichtsprozess in erster Instanz sowie in einem Teil der familiengerichtlichen Verfahren.

Können die Kosten vom Gegner nicht beigetrieben werden, weil dieser vermögenslos ist, trägt der Mandant die Kosten selbst, da er als Auftraggeber dem Rechtsanwalt gegenüber immer zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist.

Die durch außergerichtliche Tätigkeit angefallenen Anwaltskosten muß ein Gegner in einer zivilrechtlichen Angelegenheit nur dann erstatten, wenn der Gegner mit seiner fraglichen Verpflichtung in Verzug gewesen war oder wenn es um Schadensersatz aufgrund einer unerlaubten Handlung geht (z.B. bei unverschuldetem Verkehrsunfall ).

 

Bei Straf- und Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten erfolgt eine Erstattung von Anwaltskosten grundsätzlich nur im Falle eines gerichtlichen Freispruchs.

Prozesskostenhilfe

Wer auf Grund beengter Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Prozess aufzubringen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Antrag sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers detailliert unter Vorlage von Belegen darzulegen. Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung gewährt werden. Liegt das Einkommen unterhalb eines gewissen Betrages, wird Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. In diesem Fall werden die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts in vollem Umfang von der Staatskasse getragen, nicht jedoch die Kosten der Gegenseite, sofern eine Kostenerstattungspflicht besteht. Bei Prozesskostenhilfe mit Raten müssen die Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts nicht in einer Summe gezahlt werden, sondern können in Raten an die Staatskasse gezahlt werden.

Vorraussetzung für die Prozesskostenhilfe ist, dass der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Rechtsschutzversicherung

Für eine große Anzahl anwaltlicher Tätigkeiten und gerichtlicher Verfahren kann man sich heute durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko absichern lassen. Es gibt aber auch zahlreiche Rechtsangelegenheiten, für welche Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht eintrittpflichtig sein können oder für welche der Versicherungsvertrag eine gesonderte Vereinbarung enthalten muss. Für die Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer ist der Mandant grundsätzlich selbst verantwortlich. In der Regel übernehmen wir dies jedoch für Sie.

Kostenberechnungsbeispiele

Forderungssache:

Beauftragt ein Mandant seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Forderung von 2.000,00 EUR so fällt hierfür eine 1,3 Geschäftsgebühr an, die sich einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 223,76 EUR beläuft. Bei einer Forderung von 5.000,00 EUR beläuft sich die Geschäftsgebühr auf 477,11 EUR.

Scheidung:

Hier hängen die Kosten vom Einkommen und Vermögen der Parteien ab. Lässt sich ein Ehepaar (Ehemann verdient netto 1.700 EUR Ehefrau 650 EUR) mit zwei minderjährigen Kindern scheiden, so fallen für jede Partei Kosten in Höhe von ca. 1.200 EUR an. (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten). Allerdings würde bei diesem Beispiel die Ehefrau, sofern sie nicht etwa über hohe Vermögenswerte verfügen sollte, vom Gericht sicherlich Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen, je nach Höhe eventueller Belastungen auch der Ehemann (ggf. mit Ratenzahlung).

Weitere Informationen finden Sie auf www.brak.de .