Schutz für Opfer von Gewalttaten

Bei häuslicher Gewalt (z.B .Gewalttätigkeiten des einen Ehegatten/Lebenspartners gegen den anderen, auch bei nachweislicher psychischer Gewalt, z.B. fortwährende Bedrohung und Einschüchterung), besteht die Möglichkeit den Täter im Rahmen einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz aus der Wohnung/dem Haus zu weisen. Diese Regelung findet nicht nur auf Ehegatten und Lebenspartnerschaften, sondern auch auf Mitglieder anderer häusliche Gemeinschaften Anwendung.

Nach dem Gewaltschutzgesetz sind ferner, auch wenn keine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Täter und dem Opfer besteht, weitergehende gerichtliche Schutzanordnungen zum Schutz des Opfers vor Auflauern und Verfolgung durch den Täter (dem sog. "stalking") möglich, insbesondere das Verbot der Kontaktaufnahme, Verbot, sich dem Opfer auf einen bestimmten Abstand zu nähern, es an seinem Arbeitsplatz aufzusuchen, u.a.

Um dem Gewaltopfer Zeit zu geben, eine gerichtliche Schutzanordnung zu erwirken, einen Anwalt aufzusuchen, etc. ist die Polizei berechtigt, vorläufige, bis zu 10 Tage befristete Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Täter aus der Wohnung zu verweisen, Kontaktverbote zum Opfer zu verhängen.

Bei Verstoß gegen eine solche Gewaltschutzanweisung droht dem Täter nicht nur ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, sondern auch strafrechtliche Verfolgung, der Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung stellt eine eigene Straftat dar.

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