Güterrechtliche Regelungen/Zugewinnausgleich

 

Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Es handelt sich hierbei streng genommen um eine Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes
Die Vermögen der Eheleute bleiben auch während der Ehe getrennt.
Im Zusammenhang mit der Scheidung erfolgt auf Antrag ein Aussgleich des von den Ehegatten während der Ehe jeweils erworbenen persönlichen Zugewinns (Zugewinnausgleich).
Dabei wird der Zugewinn - d.h. der Unterschied zwischen Anfangs- und Endvermögen - für beide errechnet. Dann werden die Zugewinne der beiden Ehepartner verglichen. Derjenige, der den höheren Zugewinn hat, muss dem Anderen einen Ausgleich in Höhe des hälftigen Überschusses leisten.

Im Todesfall erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebende Ehegatten um 1/4 des Erbes erhöht.

Gütertrennung
Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich.

Gütertrennung kann vor der Eheschließung oder auch nach der Eheschließung vereinbart werden. Es sind auch Mischlösungen möglich, d.h. bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich auszunehmen (z.B. das Erwerbsgeschäft) und andere darin zu belassen.

 

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