Verkehrssünder - was tun?

Tipps zum Verhalten beim Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
In den allermeisten Fällen ist es unklug, voreilig Angaben zur Sache zu machen. Dies gilt sowohl in der persönlichen Konfrontation mit den Polizeibeamten (insbesondere bei der beliebten, unverfänglich erscheinenden, sog. "informatorischen" Befragung vor einer Belehrung über die Rechte als Beschuldigter) als auch nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder bei einer polizeilichen Vorladung.
Der Empfänger eines Anhörungsbogens, in der Regel der Fahrzeughalter, ist lediglich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Dazu gehören vollständiger Name, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Wohnadresse. Die Angabe, ob man das Fahrzeug geführt hat, gehört bereits zu den Angaben zur Sache, zu denen man nicht verpflichtet ist und die grundsätzlich vermieden werden sollte.

Je nach Schwere des Vorwurfs oder wie weitreichend die Konsequenzen für den Beschuldigten sein können (auch frühere, noch nicht verjährte "Punkte" bedenken), sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zum Betroffenen hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen und die Beweismittel, z.B. Zeugenaussagen, Fotos und Videoaufnahmen, zu sichten.

Sobald der Anhörungsbogen zurückgeschickt wurde, muss der Betroffene mit Ermittlungen der Polizei rechnen.
Vor allem wenn es um die Frage geht, wer zum fraglichen Zeitpunkt am Steuer saß, wird regelmäßig von der Bußgeldstelle die örtliche Polizei eingeschaltet.
Doch auch in diesem Stadium gilt: Kein Betroffener ist verpflichtet, polizeilichen Vorladungen nachzukommen oder sonst bei Befragung sich dazu zu äußern, ob er zur fraglichen Zeit am Steuer saß und den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß begangen hat.
Ebenso wichtig ist es, Familienmitglieder zu informieren, daß sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben: Sie können nicht gezwungen werden, zu verraten, wer gefahren ist oder wer der Fahrer auf einem ihnen zum Beweis vorgelegten Foto ist.

Wird ein Bußgeldbescheid (bei Verstößen im Ordnungswidrigkeitsbereich) oder gar ein Strafbefehl (bei Straftaten) zugestellt, so hat die Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist Vorrang.

Wichtig!: Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. dem Einwurf der Benachrichtigungskarte in den Briefkasten und nicht etwa erst dann, wenn der Bescheid bei der Post abgeholt wird!

Ähnliches gilt für den Einspruch. Er muss fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei der Bußgeldbehörde (bei Strafbefehl: Gericht)vorliegen. Es gilt also nicht etwa das Datum der Absendung. Geht der Einspruch auf dem normalen Postwege an die Bußgeldstelle (bei Strafbefehl: Gericht), so muss die übliche Postlaufzeit mit eingerechnet werden.

Ist die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll?

Zur Wahrung von Fristen, Einholung der Akteneinsicht, Beratung über die Rechtslage, Einlegung eines begründeten Einspruchs gegen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl und schließlich ggf. zur Verteidigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung ist die Einschaltung eines im Verkehrsrecht versierten Anwaltes in der Regel deshalb zu empfehlen, weil, infolge der ständigen Verschärfungen der Bußgeldvorschriften, in vielen Fällen neben dem Bußgeld bis zu mehreren hundert EUR auch Fahrverbot drohen kann, unabhängig davon aber jedenfalls bei jedem Bußgeld ab 40,00 EUR "Punkte" in der Flensburger Verkehrssünderkartei eingetragen werden, was je nach Punktestand, zu Nachschulung, erneuter theoretischer Prüfung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.

Bei Verkehrsstraftaten (wie z.B. Trunkenheit im Straßenverkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, fahrlässiger Körperverletzung) drohen, neben Geldstrafen von u.U. mehreren Monatsverdiensten, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist von bis zu zwei Jahren, vor deren Ablauf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist.

Je nach Sachlage ist es bei den vorgenannten Ordnungswidrigkeiten u. -strafverfahren in vielen Fällen möglich, den Tatvorwurf/Tatnachweis zu widerlegen bzw. bei nachgewiesener Begehung die Strafe bei Gericht zu mildern.

So besteht z.B. bei verschiedenen Geschwindigkeitsmessverfahren für einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt nicht selten die Möglichkeit, die gemessene Geschwindigkeit durch Einholung eines spezifischen Sachverständigengutachtens zu widerlegen.

Merkpunkte zum Verhalten im Verkehrsordnungswidrigkeits- und -strafverfahren:

Generell gilt:
Je früher der Anwalt eingeschaltet wird, desto mehr kann dieser beeinflussen!

Dieser Grundsatz gilt im übrigen generell im Strafrecht wie auch entsprechend in anderen Bereichen (z.B im privaten und geschäftlichen Vertragsrecht, Familien- und Erbrecht).

 

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